Ab 2027 ist E‑Rechnung Pflicht

PDF-Rech­nung reicht nicht mehr im B2B

Im Hand­werk und den meisten Klein- und Mit­tel­stands­un­ter­nehmen (KMU) ist eine per E‑Mail ver­schickte PDF-Rech­nung an ein anderes Unter­nehmen abso­lutes Tages­ge­schäft. For­de­rungen werden so erhoben, Ver­pflich­tungen zur Zah­lung begründet. Das ändert sich ab 2027 – für manche mög­li­cher­weise erst Anfang 2028.

Sobald die Frist der E‑Rechnungsrichtlinie endet, ist näm­lich Schluss mit “PDF reicht doch”: Eine Rech­nung, die syn­tak­tisch nicht der zugrun­de­lie­genden Norm EN 16931 ent­spricht, gilt steu­er­lich nur noch als „sons­tige Rech­nung” – egal wie pro­fes­sio­nell sie aus­sieht. Und ein Aus­druck oder Scan einer PDF wird nicht mehr als Ori­ginal ange­sehen, selbst wenn das Doku­ment kor­rekt und lesbar ist.

Das gilt für Ver­sand, Emp­fang und Spei­che­rung glei­cher­maßen: Archi­vieren Sie, muss das Ori­ginal, also die E‑Rechnung archi­viert werden, ansonsten zählt es steu­er­lich nicht.

Wen betrifft die Pflicht ab 2027

Jetzt wäre es schön, wenn Ihr Unter­nehmen noch etwas mehr Zeit hätte. Aber die Frist bis zum Anfang nächsten Jahres gilt für viele Unter­nehmen. Die Gül­tig­keits­grenze wurde auf Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Jah­res­um­satz fest­ge­legt.

Bemes­sungs­zeit­punkt ist der Umsatz im Unter­neh­mens­jahr 2026. Sollten Sie nicht so viel Umsatz gene­rieren, haben Sie ein Jahr mehr Zeit.

Klein­un­ter­nehmer nach § 19 UstG unter­fallen einer E‑Rechnungspflicht nach aktu­ellem Stand gar nicht. Rech­nungs­stel­lungen an pri­vate Ver­brau­cher sind kom­plett von der E‑Rechnungspflicht aus­ge­schlossen.

E‑Rechnungspflicht in Deutsch­land – die Fristen

Seit 1.1.2025: Emp­fangs­pflicht für struk­tu­rierte E‑Rechnungen nach EN 16931 – ohne Über­gangs­frist, unab­hängig von Unter­neh­mens­größe oder Umsatz.

Ab 01.01.2027: Unter­nehmen mit einem Vor­jah­res­um­satz (2026) von mehr als 800.000 Euro dürfen keine Papier- oder PDF-Rech­nungen im B2B ver­senden.

Ab 01.01.2028: Gleiche Pflichten bei B2B-For­de­rungen für Unter­nehmen mit einem Vor­jah­res­um­satz unter 800.000 Euro.

Seit Ver­öf­fent­li­chung der EN 16931–1:2026: Die zugrunde lie­gende Norm wurde über­ar­beitet – mehr Prä­zi­sion bei Refe­renzen, Zah­lungs­be­din­gungen und Rollen der betei­ligten Par­teien. Wer seine E‑Rechnungsverarbeitung jetzt auf­baut, sollte gleich auf dieser aktua­li­sierten Basis planen.

Welche Folgen hat ein Pflicht­ver­stoß?

Das Risiko liegt nicht nur in Buß­gel­dern oder Strafen, son­dern beson­ders beim eigenen Geld – und zwar auf beiden Seiten der Rech­nung.

Risiko für den Emp­fänger: Vor­steu­er­abzug
Wer eine nicht-kon­forme Rech­nung als Ein­gangs­rech­nung ver­bucht und die Vor­steuer gezogen hat, muss diese bei einer Betriebs­prü­fung zurück­zahlen. Bei einer Rech­nung über 10.000 € netto bedeutet das im Ernst­fall die Rück­zah­lung von 1.900 € an das Finanzamt, zuzüg­lich Zinsen. Der Vor­steu­er­abzug ist dabei so lange aus­ge­setzt, bis eine ord­nungs­ge­mäße E‑Rechnung vor­liegt.

Risiko für den Rech­nungs­steller: Buß­geld und Scha­dens­er­satz
Bei Ver­stößen gegen die Pflicht zur Aus­stel­lung einer E‑Rechnung können Buß­gelder bis zu 5.000 Euro ver­hängt werden – aller­dings nur bei Vor­satz oder Leicht­fer­tig­keit. Ach­tung: „Sich nicht zu küm­mern” kann als Leicht­fer­tig­keit aus­ge­legt werden. Dar­über hinaus drohen Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Geschäfts­part­ners, wenn diesem durch die feh­lende E‑Rechnung ein nach­weis­barer finan­zi­eller Nach­teil ent­steht – etwa weil er seinen Vor­steu­er­abzug nicht gel­tend machen konnte.

Risiko für beide: Abge­bro­chene Geschäfts­be­zie­hungen
Da Geschäfts­partner für ihre eigene Steuer und Archi­vie­rung auf kon­forme E‑Rechnungen ange­wiesen sind, können sie auf Wett­be­werber aus­wei­chen, die die Pflicht kor­rekt erfüllen.

ita­rius bietet einen E‑Rech­nungs-Check

  1. System-Check Buch­hal­tungs­soft­ware: Wir prüfen, ob Ihre DMS- oder Buch­hal­tungs­soft­ware bereits auf die aktua­li­sierte EN 16931–1:2026 vor­be­reitet ist – ins­be­son­dere bei meh­reren Refe­renzen pro Rech­nung oder kom­ple­xeren Zah­lungs­be­din­gungen – und passen sie bei Bedarf an.
  2. Emp­fangs­pro­zess prüfen: Wir ana­ly­sieren, ob Sie XRech­nung und ZUGFeRD tat­säch­lich struk­tu­riert ver­ar­beiten können – nicht nur “irgendwo ablegen”, son­dern aus­lesen, vali­dieren und revi­si­ons­si­cher archi­vieren.
  3. Ver­sand­seite planen: Wir erstellen mit Ihnen einen Fahr­plan für die Umstel­lung Ihrer Aus­gangs­rech­nungen – mit dem nötigen Vor­lauf, egal ob Ihre indi­vi­du­elle Frist 2027 oder 2028 greift.
  4. Archi­vie­rung sicher­stellen: Wir richten die revi­si­ons­si­chere Auf­be­wah­rung im XML-Ursprungs­format ein, damit Sie sich auf die Ori­gi­nal­be­lege Ihrer E‑Rechnungen ver­lassen können.

E‑Rech­nungs-Tool und wei­tere Ser­vices

Das E‑Rech­nungs-Tool regelt die rich­tige For­ma­tie­rung der E‑Rechnung, unab­hängig ob im Ein- oder Aus­gang. Der Extra­ctor schließt Lücken im System von Doku­men­ten­ma­nage­ment (DMS) und Buch­hal­tungs­soft­ware.

Digital ein­ge­bet­tete Anhänge werden von den übli­chen DMS nicht separat, digital aus­wertbar gespei­chert und müssen mühsam ana­ly­siert werden

  • Alle Anhänge können auto­ma­tisch als eigen­stän­dige Doku­mente gespei­chert und somit ver­wendet werden (bspw. für Daten­ab­gleiche)
  • E‑Rech­nungs-Extra­ctor extra­hiert alle übli­chen Anhangs­for­mate (Word, Excel, TXT u.vm.).
  • Anhänge können an das Ori­gi­nal­do­ku­ment ange­klam­mert werden, wenn eine digi­tale Ver­ar­bei­tung zwar nicht nötig, eine Sich­tung sehr wohl mög­lich sein soll.